Waffensachkunde im Raum Leipzig, Chemnitz und Dresden

Waffensachkunde gemäß § 7 Waffengesetz (WaffG)

Waffengesetz

Gemäß Waffengesetz muss jeder (jede Privatperson), der Umgang mit Waffen und Munition hat, einen Sachkundenachweis, die im Gesetz genannte Waffensachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG ablegen.
In der Waffensachkundeprüfung weist der Schüler nach, dass er die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften sowie die sicherheitsrelevanten, waffentechnischen und ballistischen Grundkenntnisse erworben hat und praktisch mit einer Waffe umgehen kann. Der Lehrgang in unserer Schießsportschule gilt sowohl als Nachweis für Sportschützen als auch für Munitions- und Waffensammler und ist bundesweit anerkannt.


Privatpersonen

haben in unserer Schießsportschule die Möglichkeit einen Lehrgang zu buchen und
den Umgang mit Waffen (Lang- und Kurzwaffen) zu erlernen. Nach der theoretischen Einweisung / Ausbildung erfolgt gleich die Praxis.
Diese Privatpersonen sollten dann auch Mitglied in einer Schützenvereinigung werden.


Notwehr

Da sie nach dem bestandenen Lehrgang mit scharfen Waffen (nicht mit unwirksamen Schreckschusswaffen) umgehen werden, ist ein Themenschwerpunkt die Notwehr.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder jemand anderem abzuwenden, ohne dafür Bestrafung fürchten zu müssen.


Einteilung der Waffen nach dem Waffengesetz / Waffentechnische Begriffe

    1. Salutwaffen:

Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u.a. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt werden, bzw. für Theateraufführungen, Foto, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind.
Eine Salutwaffe ist eine Salutwaffe, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.5 zum Waffengesetz erfüllt:

      • das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
      • der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
      • der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,
      • die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und
      • der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen

Neue Rechtslage ab 01.09.2020 (§ 39 b WaffG):

Salutwaffen waren nach deutschem Recht bislang erlaubnisfrei, künftig sind Salutwaffen in diejenige Kategorie einzuordnen, der die jeweilige Waffe vor dem Umbau unterfiel.
Das heißt: Salutwaffen werden künftig nach ihrem ‘Ursprung‘ eingestuft a „geboren, nicht gekoren“.
Für die Waffen ist vor dem Erwerb eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Voraussetzung ist die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Aber:

      • Eine insbesondere anzuerkennende Bedürfnisregelung für Brauchtumsschützen erleichtert Erwerb und Besitz
      • Eine Waffensachkunde wie zur Erlaubnis für ‚scharfe‘ Schusswaffen wird nicht vorausgesetzt
      • aufgrund der geringeren Gefährlichkeit im Vergleich mit anderen erlaubnispflichtigen Waffen genügt die
        Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis vergleichbar mit dem Luftgewehr

Altbesitz von Salutwaffen (§ 58 Abs. 15 WaffG):
Der Altbesitz einer Salutwaffe liegt vor, wenn die Waffe vor dem 01.09.2020 erworben wurde.
In diesem Fall muss bis spätestens zum 01.09.2021 ebenfalls die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde beantragt werden.
Nunmehr verbotene Salutwaffen können bis zum 01.09.2021 an einen Berechtigten oder an eine Polizeidienststelle überlassen werden. Alternativ kann eine Ausnahme nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt werden.

    1. Anscheinswaffen

sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keinen heißen Gase verwendet werden. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen. (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 WaffG)

    1. Reizstoffwaffen

die sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

    1. SRS- Waffen sind Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

Signalwaffen sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

    1. Druckluftwaffen

sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird.

    1. Federdruckwaffen

sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt oder ein Federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt.


Ausbilder:

Unsere Ausbilder sind ehemalige Polizeibeamte, die mehrere Jahrzehnte lang mit Waffen Umgang hatten, als Schießtrainer oder Waffenmeister der Polizei tätig waren und heute noch als Schießleiter in verschiedenen Dachverbänden wie BDMP und DSB und als Jäger tätig sind. Unsere Ausbilder können eine hohe Kompetenz im Umgang mit der persönlichen Faustfeuerwaffe und anderen Waffen nachweisen, da die professionelle Handhabung mit Waffen aller Art zu ihrem Tagesgeschäft gehörte.

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