Schießleiter

Ich stelle seit einiger Zeit immer wieder fest, dass die Schießstandbetreiber immer häufiger von den eingemieteten Vereinen Schießleiter / Schießsportleiter / verantwortliche Aufsichtspersonen, oder wie immer diese genannt werden, für den Schießbetrieb fordern. Auch aufgrund der vielen Nachfragen habe ich mich mit dem Thema Schießleiter auseinandergesetzt.
Ich möchte hier den Schützen, die viel zu lange auf einen freien Platz in ihrem Verband warten müssen, die Möglichkeit geben, die Schießleiterausbildung in meiner Schießsportschule zu absolvieren.
Im Waffengesetz habe ich vergeblich nach der Bezeichnung Schießleiter oder Schießsportleiter gesucht.

Um die Frage der Anerkennung zu beantworten habe ich beim Landespräsidium Sachsen nachgefragt.
Zitat: „Für die Vermittlung der Sachkunde für Schießleiter und Aufsichtspersonen gibt es keine gesonderte staatliche Anerkennung des Freistaates Sachsen, diese ist allgemein eingebunden in die Vermittlung der Sachkunde.“

Im Gegensatz zur Waffensachkunde ist der Schießleiter also nirgends gesetzlich festgelegt. Die Schießleiterausbildung ist eine Weiterführung der Waffensachkundeausbildung. Es gibt also keine gesetzliche Regelung und folglich keine staatliche Anerkennung für diese Funktion. Daraus wird ersichtlich, dass jeder Verband seine eigene Schießleiterausbildung festschreiben und regeln kann, was die Verbände auch tun. Es ist ein Irrglaube, dass diese Lehrgänge von einem der Verbände durchgeführt werden müssen. Die Qualifizierung kann also auch von anderer anerkannter Stelle kommen. Leider hat jeder Verband seine eigene Auffassung von einem Schießleiter. Ich habe mich ja selbst in mehreren Schießsportverbänden zum Schießleiter qualifiziert. Die Qualität der Ausbildung war sehr unterschiedlich. Eine gegenseitige Anerkennung gab es nicht – aber wie auch – wenn jeder Verband seine eigene Auffassung dazu hat. Als Begründung wurde die Sportordnung der jeweiligen Schießsportverbände angegeben, die ich ja erst intensiv beim Lehrgang kennenlernen würde. Warum soll ich Sportordnungen auswendig lernen, wenn diese sowieso in Abständen geändert werden. Ich kann lesen.

Die Sportordnung des jeweiligen Verbandes sind zum Beispiel:

  • BDMP Sportordnung,
  • DSB Sportordnung,
  • BDS Sporthandbuch,
  • DSU Sporthandbuch,
  • VWG Sportordnung

Sie gehören jedoch auch dazu, stehen aber sicherlich nicht an erster Stelle.
Meine Lehrgänge definieren die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Schießleitern. Der Schießleiterlehrgang ist vereinsneutral gehalten.
Meiner Meinung nach kommt es vielmehr darauf an zu wissen, was mich auf dem Schießplatz erwarten kann, von der Anlage selbst, ihrer Beschaffen- und Besonderheit bis hin zu den gesetzlichen Vorschriften und was noch wichtiger erscheint, worauf muss ich besonders beim Schießbetrieb mit den Schützen achten.
Das Waffengesetz regelt die Anforderungen an Aufsichtspersonen (§ 10 AWaffV).
Aufsichtspersonen müssen:

  • volljährig (mindestens 18 Jahre alt sein) § 10 AWaffV
  • zuverlässig § 5 WaffG
  • persönlich geeignet § 6 WaffG
  • sachkundig § 7 WaffG sein


Deshalb bitte ich Sie bei der Anmeldung zum Lehrgang um eine Kopie Ihres Sachkundenachweises.

§ 11 Absatz 3 AWaffV legt auch fest, dass eine zur Aufsichtsführung befähigte Person schießen darf, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie (die Aufsichtsperson) sich allein auf dem Schießstand befindet.

Wenn Ihr eingetragener Schützenverein oder Ihr Schießstandbetreiber meine Ausbildung zum Schießleiter anerkennt, bin ich gerne bereit, diese Ausbildung zu übernehmen. Diese Ausbildung erfolgt auf kommerzieller Grundlage und als Weiterbildung zum Sachkundelehrgang.

§10 Absatz 3 AWaffV legt fest, dass es bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein durchzuführen.

Entsprechend § 10 Absatz 3 AWaffV wird aufgrund des Schulungsnachweises (Schießleiterausweis) dem Vereinsmitglied zusätzlich durch den eingetragenen Verein hierüber ein Nachweisdokument ausgestellt. Die Aufsichtsperson hat beide Dokumente während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Eine Meldung an die zuständige Behörde ist dann nicht mehr erforderlich.

siehe Musterbeispiel:

Aufsicht auf Schießstätten
(gem. § 27 WaffG i. V.M. §§10 und 11 AWaffV)

Frau / Herr

Muster Mustermann geb. am: 01.01.1950
Mitgliedsnummer: 012647-0000001

ist berechtigt auf Schießstätten des
Muster Schützenverein e. V.
Aufsicht zu führen.

Die Qualifikation zur Führung der Aufsicht wurde nach-
gewiesen. Die Voraussetzungen der erforderlichen
Sachkunde liegen vor (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AWaffV).
Gem. § 10 Abs. 3 AWaffV ist dieser Ausweis bei der
Ausübung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle
befugten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Vorschriften zur Aufsicht auf Schießstätten in § 27
WaffG und §§ 10, 11 AWaffV sind zu beachten.

Diese Erlaubnis ist gültig: -unbefristet bis Widerruf-
Musterort, den 30.03.2017

Mustermann
Vorsitzender

Die Qualifizierung zum Schießleiter ist eine Unterweisung in der Weiterführung der Sachkunde und wird mit einer praktischen Übung und einem Leistungsnachweis (schriftliche Prüfung) abgeschlossen.

Eine umfangreiche Lehrgangsmappe sowie bei Abschluss des Lehrgangs ein registrierter Schießleiterausweis in Form einer Plastikkarte mit Ihrem Lichtbild sowie ein in der Schießsportschule registrierter Stempel sind Bestandteil des Lehrganges.